Güte- & Schlichtungsstelle Grafik NRW
                                                Anerkannt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf
                                                nach dem §45 Justizgesetzt NRW (JustG)

Ralf Döring
Wirtschaftsmediator (zert.), Fachhochschule Trier
seit 2011 Mitglied im Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V. (BMWA)
seit 2011 amtlich zugelassene Güte- und Schlichtungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen am
Oberlandesgericht Düsseldorf

Nach § 44 Justizgesetz (JustG NRW) sind die nach dem SchiedsamtsG eingerichteten Schiedsämter Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf Antrag können natürliche Personen (Bürger) und juristische Personen oder deren Einrichtungen als Gütestellen durch die Landesjustizverwaltung anerkannt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in §§ 45 - 52 JustG NRW geregelt. Von den anerkannten Gütestellen kann gem. §§ 53 - 56 JustG  NRW die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt werden. Daneben gibt es branchen- und berufsgebundene Gütestellen der Kammern und Innungen sowie einzelner Berufe und Branchen.

§ 45 Weitere Gütestellen
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.

§ 46 Persönliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Nicht anerkannt werden kann, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. unter Betreuung steht;
3. durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 47 Verfahrensordnung
(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

PDFSchlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle

§ 48 Haftpflichtversicherung

§ 49 Aktenführung
(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren
1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;
2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.
(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.
(4) Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

Entscheiden Sie sich, die Gütestelle in Anspruch zu nehmen, finden Sie hier den

PDFAntrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Gütestelle